Opa Karl hat jahrzehntelang Geld auf ein Sparbuch eingezahlt. Nach seinem Tod freut sich Enkel Peter über 60.000 Euro. Auch ohne, dass Peter in Zukunft einen Cent einzahlt, vermehrt sich Opas Erbe. Die Bank zahlt für das Sparkapital einen Zinssatz von 2,00 Prozent pro Jahr. Das ergibt einen Kapitalertrag von 1.200 Euro jährlich. Auf den Ertrag muss Peter Abgeltungssteuer zahlen. Es gibt noch weitere Einnahmen, die als Kapitalerträge gelten. Zugleich aber gibt es Wege, die Abgeltungssteuer zu minimieren.
Was mit der Abgeltungssteuer genau gemeint ist
In Deutschland wird seit Januar 2009 die so genannte Abgeltungssteuer erhoben. Sie steht für eine Pauschalsteuer auf Kapitaleinkünfte. Die Höhe der Pauschale beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (plus Kirchensteuer in Höhe von 8,00 oder 9,00 Prozent je nach Bundesland). Der Steuerabzug kann bis zu 28 Prozent betragen.
Steuern auf Kapitalerträge waren bis 2009 zwar auch fällig, jedoch wurden sie nicht pauschal erhoben. Kapitalerträge und Kursgewinne wurden unterschiedlich auf Basis des persönlichen Steuersatzes besteuert. Mit der Abgeltungsteuer hat sich diese Berechnungsgrundlage geändert. Zinsen, private Kursgewinne und Dividenden unterliegen den gleichen steuerlichen Grundsätzen. Alle Erträge wie Zinserträge aus Guthaben und Wertpapieren, Dividenden in- und ausländischer Aktien, Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen, steuerpflichtige Erträge aus Investmentfonds, Erträge aus Zertifikaten sowie Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungen werden voll besteuert.
Alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatpersonen (Steuerinländer) unterliegen der Abgeltungssteuer. Eingeschränkt ist die Steuerpflicht bei Privatpersonen, die in Deutschland als Steuerausländer gelten und daher als beschränkt steuerpflichtig eingestuft werden . Für die Steuer werden einzig inländische Dividendenerträge herangezogen.
Einen Vorteil gibt es für den normalen Steuerzahler. Er muss die bereits besteuerten Kapitalerträge nicht extra in der Einkommensteuererklärung aufführen. Außerdem sorgt die pauschale Steuer für mehr Übersichtlichkeit. Früher waren einige Kapitalerträge steuerpflichtig, andere nicht. Während einige Erträge voll besteuert wurden, waren andere nur zur Hälfte steuerpflichtig. Zu beachten galt es zudem unterschiedliche Steuersätze. Jeder Kapitalertrag musste außerdem einzeln in den vielen Formularen zur Steuererklärung angegeben werden.
Heute werden Anleger von deutschen Banken, Brokern und Fondsgesellschaften entlastet. Denn diese überweisen eine fällige Steuer automatisch an das zuständige Finanzamt. Das erledigt die Bank für den Inhaber eines Tagesgeldkontos, die Depotbank für den Aktieninhaber bei Verkauf oder Dividendenzahlungen oder die die Investmentgesellschaft für Halter von Fondsanteilen bei Ausschüttungen oder Anteilsverkäufen. Anleger erhalten zudem eine Auflistung über angefallene Kapitalerträge für das jeweilige Steuerjahr.
In einigen Ausnahmefällen müssen Kapitalerträge weiterhin in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Das betrifft beispielsweise Erträge von Auslandskonten, den Verkauf einer Lebensversicherung sowie Zinseinnahmen aus einem Privatdarlehen. Diese Kapitalerträge werden von niemandem erfasst. Eine fällige Abgeltungssteuer wird nicht direkt an das Finanzamt abgeführt.
Anleger und Steuerpflichtige müssen Daten zu nicht automatisch erfassten Kapitalerträge selbständig beim Amt melden. Dazu geben Steuerzahler diese Einkünfte in der in normalen Steuererklärung an. An der Höhe der Besteuerung ändert sich bei dieser Vorgehensweise nichts. Das Finanzamt erhebt wie bei anderen Kapitalerträgen 25 Prozent Abgeltungsteuer.
Besonderheiten bei Auszahlungen
Die Einführung neuer Gesetze geht häufig mit Regelungen zum Bestandsschutz einher. Von der Abgeltungssteuer nicht betroffen sind alle vor dem Stichtag 1. Januar 2009 gekauften Anteile. Die Inhaber älterer Rechte können diese dennoch verlieren. Bei einer Auszahlung verlangt der Gesetzgeber ein Vorgehen nach dem „First in – First out (FiFo)-Prinzip“. Im Klartext bedeutet dies für Anleger: Die müssen die zuerst gekauften Anteile auch zuerst wieder verkaufen.
In Anwendung der Regelung auf die Abgeltungssteuer müssen im ersten Schritt die steuerbefreiten Anteile (gekauft vor dem 1. Januar 2009) veräußert werden. Diese Verfahrensweise lässt sich legal mithilfe eines Zweitdepot umgehen. In zwei Depots lassen sich abgeltungssteuerfreie und abgeltungssteuerpflichtige Anteile trennen. Im Falle einer Auszahlung ist der Entscheidungsspielraum in diesem Punkt aber von Rechts wegen eingeschränkt. Anleger können Anteile aus dem abgeltungssteuerfreien oder dem abgeltungssteuerpflichtigen Wertpapierdepot verkaufen.
Die Abgeltungssteuer – großer Wurf oder Auslaufmodell?
Bei Einführung propagierten die Politiker die Abgeltungssteuer als Teil der großen Steuerreform. Anleger haben sie daher als Weichenstellung auf Jahrzehnte empfunden. Doch schon wenige Jahre später gibt es erste Diskussionen über ihre Abschaffung. Unter Umständen könnte die Abgeltungssteuer nur eine kurze Episode im deutschen Steuersystem sein. Jedoch: Sparer dürften sich über kommende Ersatzregelungen nicht freuen.
Im Mai 2014 hat SPD-Chef Sigmar Gabriel zur Abgeltungssteuer verlauten lassen, dass die einheitliche Erfassung der Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) auf den Prüfstand gestellt werden soll. Ein Dementi der Bundeskanzlerin und des Finanzministers folgte prompt. Zudem ist die Abschaffung der Steuer ohnehin frühestens in der nächsten Legislatur-Periode möglich. Warum es zu einem Sinneswandel in großen Teilen der deutschen Politik kommt, kann ein Blick auf die Entstehung der Abgeltungssteuer vielleicht erklären.
Eingeführt wurde die Abgeltungssteuer in erster Linie, um der Kapitalflucht ins Ausland Herr zu werden. Der im Einführungsjahr verantwortliche SPD-Finanzminister Peer Steinbrück vertrat die Meinung: „25 Prozent von x sind besser als 45 Prozent von nix!“. Diesem Spruch liegt der Gedanke zugrunde, dass besonders betuchte Anleger und Investoren nur bei niedrigen Steuersätzen auf Kapitalerträge auf die Flucht ins Ausland verzichten werden. Wenn Vermögende 25 Prozent Abgeltungssteuer (plus Soli und Kirchensteuer) zahlen, kommen sie insgesamt gesehen vergleichsweise günstig davon. Eine wesentlich höhere Steuerbelastung würde entstehen, wenn ihre Erträge mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belegt werden. Denn dieser kann bis zu 45 Prozent erreichen.
Kapitaleinkünfte von ausländischen Bankkunden – Meldung ab 2017
Die Abgeltungssteuer war eine Reaktion auf die Situation vor dem Jahr 2009. Gewissermaßen hatte sie die Funktion eines Notnagels, um das Abließen von Kapitalerträgen einzuschränken. Mittlerweile hat sich die Situation dahingehend geändert, dass insgesamt 47 Staaten beschlossen, sich über die Kapitaleinkünfte von Bankkunden aus dem Ausland zu informieren. Der Übereinkunft haben sich mit der Schweiz und Singapur sogar zwei jener Staaten angeschlossen, die eigentlich als ausgewiesenes Paradies für mutmaßliche Kapitalflüchtlinge gelten. Die Vereinbarung wird 2017 in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt wäre geeignet, die Abgeltungssteuer abzuschaffen. Noch hält Bundesfinanzminister Schäuble diesen Zeitplan aber nicht für realistisch.
Es werden bereits Szenarien angedacht für das Fall, dass die Abgeltungssteuer entfallen würde. Am wahrscheinlichsten wäre die generelle Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Anleger und Sparer mit einem niedrigen Steuersatz (unter 25 Prozent) würden davon profitieren. Besser gesagt, ihre vorherigen Vorteile würden erhalten bleiben, da sie bereits einen Antrag stellen können, wenn sie Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Vermögende mit einem persönlichen Steuersatz von mehr als 25 Prozent würden stärker zur Kasse gebeten werden.
Die vor der Einführung der Abgeltungssteuer geltende Spekulationsfrist wird nicht wiederkehren. Denkbar ist eine günstigere Besteuerung der Erträge aus Dividenden und Kursgewinnen, die früher nur zur Hälfte besteuert wurden. Die größten Nachteile müssten all jene Sparer hinnehmen, deren Zinserträge aus Anleihen oder Festgeldkonten mit dem persönlichen Steuersatz belegt würden.
Alles ändert sich – bis zur nächsten Steuerreform
Zu bedenken ist bei der ganzen Diskussion auf Basis der Erfahrungen früherer Reformen, dass die Abschaffung der Abgeltungssteuer erneut einen regelrechten Steuererklärungsmarathon nach sich ziehen würde. Steuererklärungen würden für viele Sparer und Anleger wieder deutlich aufwändiger werden. Seit 2009 führen (deutsche) Banken oder Broker Steuern im Auftrag ihrer Kunden sofort nach dem Verkauf einer Aktie oder zum Zinstermin ab. Anleger müsste Kapitaleinkünfte im Rahmen der Steuererklärung erklären und erforderliche Steuerzahlungen ausführen.
Bis zur Abschaffung der Abgeltungssteuer dürften noch einige Jahre ins Land gehen. Es lohnt sich daher für Anleger, mögliche Wege aus der Abgeltungssteuer zu nutzen.
Wie Anleger bei der Abgeltungssteuer sparen können
Die Abgeltungssteuer ist ein durchaus komplexes Thema, auch wenn sie als Pauschalsteuer erhoben wird. Steuerpflichtige können unter Umständen wählen, ob sie ihre Kapitalerträge dem pauschalen 25-Prozent-Steuersatz unterziehen oder stattdessen einen individuellen Besteuerungsweg wünschen. Die individuelle Besteuerung ist zu empfehlen, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Steuersatz der Abgeltungssteuer liegt.
Wer einen persönlichen Steuersatz von 20 Prozent besitzt, zahlt auf seine Erträge nicht 25 Prozent, sondern eben diese 20 Prozent Steuern. Der persönliche Steuersatz liegt bei 25 Prozent, wenn das Jahreseinkommens eines Singles bei etwa 20.000 Euro oder das eines Ehepaars insgesamt bei ungefähr 40.000 Euro liegt. Dann wäre die Abgeltungssteuer in voller Höhe zu zahlen.
Freibeträge optimal ausnutzen
Bereits zu Zeiten der Zinsabschlagsteuer gab es einen Freibetrag bei Kapitaleinkünften. Dieser nannte sich Sparerfreibetrag oder Sparerpauschbetrag. Im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer ist nur noch vom Sparerpauschbetrag die Rede. Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt der Begriff Sparerfreibetrag auch weiterhin vor. Sparerpauschbetrag bedeutet, dass bestimmte Werbungskosten wie Konto- und Depotgebühren und Handelskosten bei Kapitalerträgen pauschal Berücksichtigung finden.
Die Verrechnung mit Kapitalerträgen erfolgt über einen Freistellungsauftrag. Ein einzelner Steuerpflichtiger darf einen Freibetrag von 801,00 Euro/Jahr nutzen, bei Zusammenveranlagung beträgt er 1.602 Euro/Jahr. Alle weiteren Kapitaleinkünfte werden durch die Abgeltungsteuer belastet. Für jedes Kind darf ein eigener Freibetrag von 801,00 Euro angerechnet werden. Finanzämter schauen sich die eingereichten Steuerunterlagen genau an. Sie werden einem Freibetrag die Anerkennung verweigern, wenn zum Beispiel Aktien eines Steuerpflichtigen lediglich zeitweilig auf das Kind übertragen wurden.
Der Sparerpauschbetrag kann sich nur dann steuerlich auswirken, wenn bei der Bank, Sparkasse oder Depotbank ein entsprechender Freistellungsauftrag eingereicht wird. Eine Erteilung ist jederzeit zeitlich befristet oder dauerhaft möglich. Auch Änderungen lassen sich jederzeit vornehmen. Eine Aufteilung des Sparerpauschbetrages kann durch das Erteilen mehrerer Freistellungsaufträge bei verschiedenen Finanzinstituten vorgenommen werden. Der vom Gesetzgeber benannte Betrag von 801,00 Euro pro Person sowie 1.602 Euro gemeinsam veranlagten Ehepaaren darf hierbei natürlich nicht überschritten werden. Zum einen ist dies rechtlich unzulässig. Zum anderen erhalten die Finanzbehörden so durch die Meldungen der Kreditinstitute Kenntnis falscher Angaben.
Verkaufsgewinne steuerfrei realisieren
Glücklich können sich Anleger schätzen, die vor dem 1. Januar 2009 Aktien oder Aktienfonds gekauft haben und diese noch im eigenen Depot aufbewahren. Denn alle alten Kursgewinne sind steuerfrei. Weitere steuerfreie Kursgewinne können bei zukünftiger günstiger Börsenlage hinzukommen. Der Handel an der Börse kann sich trotz Abgeltungssteuer lohnen. Zum Handel mit Aktien, Devisen, CFDs und binären Optionen liefert das Portal Brokervergleich.net alle wichtigen Informationen und aktuelle Fakten unter dem Slogan „Vergleichen & Handeln“.
Wer mit Immobilien spekuliert, kann bei Beachtung einer Spekulationsfrist Verkaufsgewinne steuerfrei verbuchen. Die allgemeine Frist beträgt im diesem Zusammenhang zehn Jahre. Wird die gekaufte Immobilie selbst bewohnt, entfällt das Risiko der Abgeltungssteuer-Forderung bereits nach einem Zeitraum von nur drei Jahren. Steuerfrei lassen sich unter Umständen auch Gewinne mit Kunst und Antiquitäten, den Edelmetallen Gold und Silber oder Lebensversicherungen und Riester-Verträgen realisieren.
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