Der deutsche Markt für Sportwetten verzeichnet seit 2011 einen konstanten Aufschwung. Die Vertreter der privaten Sportwettenbranche sehen die Branche angesichts der positiven Entwicklung jedoch erst ganz am Anfang. Noch drei Jahre zuvor war das öffentliche Anbieten von Sportwetten vom Gesetzgeber verboten. Der Glückspielstaatsvertrag 2012 und die darauf aufbauenden Regelungen der Bundesländer sowie die EU-Gesetzgebung haben für einen gewissen rechtlichen Rahmen gesorgt. Glücksspiele privater Anbieter im Internet bleiben grundsätzlich weiterhin verboten. Über die Klagen von Gegnern der staatlichen Regulierung und Widerklagen von Befürwortern ist längst noch nicht umfassend entschieden. Die Umsetzung von Maßnahmen zur staatlichen Glücksspielregulierung zieht regelmäßig weitere Klagen bis zu EU-Gerichten nach sich. Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, wird nicht selten die bisherige Gesetzgebung in Frage gestellt.
Die rechtliche Situation für Wettanbieter mit Sitz in Deutschland scheint zwar gegenwärtig, jedoch nicht für die Zukunft geklärt. Aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes wurde ein generelles Glücksspiel-Verbot im Jahr 2008 aufgehoben. Seit dem besagten Jahr gibt es für ausgewählte private und staatliche Anbieter staatliche Wettlizenzen. Glücksspielangebote unterliegen strenger Kontrolle. Die rechtliche Grundlage bildet der 2012 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag. Für den zuvor geltenden Staatsvertrag der Länder von 2008 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2010 Nachbesserungen gefordert. Vor allem Bund und Länder sehen im Vertrag Vorteile. Ihrer Meinung nach wird die Glücksspielregulierung dazu führen, dass die Mehrheit der Einnahmen aus Glücksspielen der Wettsteuer unterliegt.
Glücksspiel – Fehlen einheitlicher Regelungen auf europäischer Ebene
Nach wie vor fehlt eine einheitliche europäische Regelung im Glückspielwesen. Die unterschiedlichen nationalen Regelungen sorgen in Verbindung mit geltendem EU-Recht kaum für die nötige Übersicht. Außerdem haben die europäischen Staaten Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten genutzt. Dazu gehört eben auch, das Glücksspiel monopolartig zu organisieren. Die deutsche Glücksspielregulierung stellt hierbei keineswegs eine Ausnahme dar.
Auf Deutschland bezogen geht es beispielsweise um die Klärung der Frage, ob in anderen EU-Staaten ansässige private Glücksspielanbieter, Sportwettenanbieter oder Spielbankenbetreiber ihre Produkte hierzulande auch ohne die geforderte Erlaubnis offerieren dürfen. Die Glücksspielbetreiber besitzen eine Genehmigung nach nationalen Recht ihres Heimat-Standortes und können sich auf die für die EU geltende Freizügigkeit berufen. Laut der deutschen Gesetzgebung erfüllt die Tätigkeit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Sie verstößt gegen verwaltungsrechtliche Vorgaben und damit gegen die öffentliche Sicherheit. Es sind zahllose Rechtsstreitigkeiten bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig, bei denen geklärt werden soll, ob ein privates Wettunternehmen – ordentlich in Malta oder Gibraltar lizenziert – in Deutschland Sportwetten vermitteln darf.
Wie die Glücksspielbranche die Rechtsprechung auslegt
Interessant dabei ist zu beobachten, wie die Glücksspielbranche versucht, Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beispielsweise vom Juni 2014 für die eigenen Interessen auszulegen. Die staatlichen Lottogesellschaften sehen den Glücksspielstaatsvertrag durch den EuGH (Urteil vom 12. Juni 2014 / C-118/1) in seiner Rechtmäßigkeit bestätigt. Die privaten Sportwettenanbieter halten dagegen: Das Urteil sei eine Bestätigung für das weitaus liberalere Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein.
Der EuGH hat sich in diesem Verfahren weder mit der einen noch der anderen Frage beschäftigt oder irgendwelche Entscheidungengen getroffen. Im Verfahren ging es allein darum, ein auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags verhängtes Verbot gegen die Firma Digibet dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz gegenüber zu stellen und eventuelle Verstöße gegen EU-Grundsätze festzustellen. Der private Wettanbieter Digibet mit Sitz auf Malta wollte eine Aufhebung des Verbots zum Anbieten von Glücksspielen erreichen.
Die Richter vertraten die Meinung, dass die liberalen Regelungen in Schleswig-Holstein zeitlich befristet und räumlich auf das besagte Bundesland begrenzt seien. Der Glücksspielstaatsvertrag widerspricht trotz seiner strikteren Glücksspielpolitik nicht den allgemeinen Prinzipien der EU-Politik. Ob das Verbot der vom Wettanbieter Digibet betriebenen Sportwetten mit EU-Recht vereinbar ist, hat der EuGH bisher nicht entschieden. Letzten Endes muss die Frage nach einer Recht- oder besser Verhältnismäßigkeit eines Verbots des Digibet-Angebots vom BGH beantwortet werden.
Enttäuschendes Urteil für private Sportwetten-Anbieter
Für die privaten Sportwettenanbieter dürfte das Urteil vom 12.06.2014 eher ernüchternd sein. Auch wenn sie öffentlich bekunden, ihre Position gegenüber dem Glücksspielstaatsvertrag gestärkt zu sehen. Nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag dürfen im Internet keine öffentlichen Glücksspiele betrieben werden. Wenngleich es Ausnahmenregelungen für Lotterien und Sportwetten gibt. Schleswig-Holstein trat dem Glücksspielstaatsvertrag erst im März 2013 bei. Von 2012 bis Februar 2013 beschritten die Nordländer einen Sonderweg. Anbieter aus der EU konnten bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Konzession für den Betrieb von Glücksspielen im Internet erwerben. Die Genehmigung erlaubt das Veranstalten und Vermitteln von sowie das Werben für Glücksspiel in diesem Bundesland.
Mit 14 Monaten ist die Existenz des Kieler Glücksspielgesetzes eine recht junge. Zudem erstreckt sich die räumliche Begrenzung auf nur ein Bundesland. Allerdings beträgt die Lizenzdauer der über 50 in Kiel vergebenen Genehmigungen sechs Jahre. Sie erlöschen frühestens 2018. Der EuGH hat sich zu diesem Sachverhalt bis dato nicht geäußert. Für die privaten Sportwettenanbieter dürfte dies immerhin die Möglichkeit für eine Urteils-Anfechtung bieten. Bei Betrachtung des Vorlagebeschlusses des BGH an den EuGH im Fall Wettanbieter Digibet lässt sich für die privaten Sportwettenanbieter eine eher unerfreuliche Tendenz erkennen. Es geht in Richtung eines Verbotes von Angeboten wie jenen aua dem Hause Digibet und Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag.
Vielleicht müssen die Positionen des BGH und weiterer Beteiligter grundsätzlich neu überdacht werden. Das hessische Innenministerium hat Anfang September die bereits für 2013 versprochenen 20 Lizenzen für den Betrieb von Sportwetten im Internet verteilt. Die Mehrzahl der Antragsteller ging bei der Vergabe leer aus. Auf das Anbieten von Sportwetten wollen sie dennoch nicht verzichten. Die Sach- und Rechtslage muss nur wenige Wochen nach dem EuGH-Urteil von Juni 2014 neu beurteilt werden.
Das Glücksspielkollegium der Länder hat beispielsweise Tipico, Deutschlands bekanntestem Anbieter für Sportwetten, keine Konzession zugeteilt. Das Unternehmen hat daher sofort erklärt, dass sie die Vergabeentscheidung für fragwürdig halten. Das operative Geschäft werde von dieser Entscheidung aktuell nicht beeinflusst. Man werde den vorgegebenen Rechtsweg beschreiten, wobei man sich gute Erfolgsaussichten ausrechnet. Die Beschränkung auf 20 Konzessionen ist Europarechts-widrig. Außerdem wird die Vergabe durch ein Glücksspielkollegium als äußerst fragwürdig angesehen. Tipico wird gegen die Lizenzvergabe gerichtlich vorgehen. Bis zur rechtskräftigen oder letztinstanzlichen Entscheidung sind die Konzessionen vorläufig. Damit läuft alles wie bisher.
DDR-Lizenzen – Sportwetten ohne DDR
Im Jahre 1990 werden DDR-Lizenzen an mehrere Wettanbieter wie Sportwetten Gera, Betandwin (bwin) oder Interwetten vergeben. Grundlage bildet das damalige DDR-Gewerberecht. Mehrere Gerichtsverfahren müssen über die Gültigkeit der Lizenzen in der Bundesrepublik entscheiden. In der Rechtsprechung finden sich dazu mindestens drei vertretene Ansichten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist die Rechtswirksamkeit der DDR-Lizenzen grundsätzlich infrage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen widerspricht dem Magdeburger Urteil und entscheidet: Das Erteilen der Lizenzen aus der DDR war rechtswirksam. Daher sind sie in allen 16 Bundesländern gültig. Ein weiteres Gericht meint, die Sportwetten-Lizenzen seien nur auf dem Gebiet der vormaligen DDR gültig.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Gesetzeslage im Bund scheint die Gültigkeit der DDR-Lizenzen nicht mehr infrage gestellt. Allerdings dürfen Wettangebote nur auf dem Gebiet der ehemaligen DDR unterbreitet werden. Der Rechtsstreit ist nicht damit abgeschlossen. Während einige Wettanbieter wie Sportwetten Gera ihre Kunden mit zu erwartenden gerichtlichen Entscheidungen bei der Stange zu halten versuchen, haben andere wie bwin längst ihren Unternehmenssitz ins Ausland verlegt.
Wie realistisch sind die Zielstellungen des Glücksspielstaatsvertrages
Der Stand der Dinge im September 2014: In Deutschland besitzen rund 20 registrierte Unternehmen Lizenzen zur legalen Unterbreitung von Sportwetten-Angeboten. Weitere 45 Lizenzen sind in Schleswig-Holstein an Sportwetten- und Casino-Betreiber verteilt. Die Auflagen sind streng. Bei Verstößen droht der Lizenzentzug oder die künftige Nicht-Lizenzierung. Außerdem sind sie zum Abführen einer Wettsteuer in Höhe von 5,00 Prozent ihres Umsatzes verpflichtet. Da der Großteil der ausländischen Wettanbieter keine Wettsteuer abführt, können sich diese mit günstigen Wettquoten von der Konkurrenz absetzen. Die Wettquoten-Suchmaschine OpenOdds ermöglicht einen schnellen Vergleich aktueller Wettquoten.
Der weltweite Markt für Glücksspiele im Allgemeinen sowie der deutsche Glücksspielmarkt im Besonderen befinden sich seit mehreren Jahren in einem ständigen Prozess des Umbruchs. Dessen Ausgang ist nach gegenwärtigem Ermessen nicht abzusehen. Stark betroffen ist der attraktive, lukrative Markt für Sportwetten.
Nach wie vor gibt es zahlreiche Wettanbieter, die nicht nach den Bedingungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages von 2012 agieren. Dem bundesdeutschen Staat entgehen im Zeitraum von 2014 bis 2017 laut Untersuchungen des Beratungsunternehmens Goldmedia Steuereinnahmen in Höhe von mindestens 1,5 Milliarden Euro. Dabei wird Glückspielverordnung ihre Zielstellungen verfehlen. Bis zum Jahr 2017 wird es kaum gelingen, die Wetteinsätze auf staatlich zugelassene Angebote zu konzentrieren, den Schwarzmarkt zu bekämpfen sowie einen optimalen Spielerschutz zu gewährleisten.
Das Beratungsunternehmen Goldmedia hat eine Studie zum deutschen Sportwettenmarkt erarbeitet. Goldmedia zieht im Rahmen der Untersuchungen das Fazit, dass die neue Glücksspielverordnung ihre Ziele verfehlen wird. Im Jahr 2012 erzielten Wettanbieter auf dem deutschen Sportwettenmarkt einen Umsatz von 6,8 Milliarden Euro. Allerdings stammen lediglich 245 Millionen Euro aus staatlich regulierten Angeboten.
Ihre Prognose lautet daher:
Nach den Vorgaben der gegenwärtigen Glücksspielregulierung würden. Im Jahr 2017 würden staatlich regulierte Anbieter im Höchstfall 30 Prozent des jährlichen Sportwettenumsatzes (2,00 Milliarden Euro) erwirtschaften. Würde die Gesetzgebung den Regelungen von Schleswig-Holstein (2012) folgen, würden die Steuereinnahmen in den Jahren 2014 bis 2017 etwa 1,5 Milliarden Euro erzielen.
Ausblick – Wie es weiter gehen wird
Auf dem deutschen Glücksspielmarkt stehen sich zwei Parteien gegenüber. Die eine Partei rund um die staatlichen Wettanbieter und Bundesländer sieht den Glücksspielstaatsvertrag bis auf geringfügige Änderungen als ideale Lösung an. Die andere Partei rund um die privaten Wettspielbetriebe plädiert für ein Glücksspielgesetz nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins.
Es ist fraglich, ob die Erhöhung der zu vergebenen Lizenzen und die Optimierung des Vergabeprozesses für eine kontrollierte Markt-Öffnung ausreichen. Wahrscheinlicher ist, dass die wenigen Buchmacher und Inhaber einer Lizenz in Deutschland Probleme mit der ausländischen Konkurrenz bekommen. Ihnen geht es dann so wie dem staatlichen Anbieter heute.
Kurioses – Wetten auf das Wetter kein Glücksspiel
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig musste sich mit dem Thema befassen: Sind Wetten auf das Wetter Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages? Einem Möbel- und Einrichtungshaus wurde die Erlaubnis für eine Werbeaktion durch das Regierungspräsidium Karlsruhe versagt.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Urteilsbegründung darauf, dass Kunden beim Warenkauf Ihr Geld nicht für den Erwerb einer Gewinnchance einsetzen. Ihr Entgelt ist ohne Einschränkungen als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware anzusehen. (BVerwG 8 C 7.13 – Urteil, 09. Juli 2014)
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