Die Finanzkrise hat sehr deutlich offenbart, dass das Vertrauen der Anleger in Anlage- und Finanzberater häufig nicht gerechtfertigt war. Unterschiedlichste Gründe haben zu hohen Verlusten geführt. Viele Anleger fühlen sich unzureichend oder gar falsch beraten. Oft nutzten Berater bei der Jagd aufs große Geld der vielfach ahnungslosen Kunden bestehende Lücken im Anlegerschutz aus. Ohne gerichtsfeste Nachweise haben Gerichte keine Chance, Urteile über eine sachgerechte oder falsche Beratungen zu fällen. Dabei können sich Anleger selbst vor Möchtegern-Beratern, Börsen-Gurus oder Betrügern schützen, indem sie die vom Gesetzgeber aufgestellten Regelungen zum Anlegerschutz nutzen. Zu diesem Zweck aber müssen diese Regelungen erst einmal bekannt sein.
Anlegerschutz nach der Finanzkrise – Stärkung durch neue Gesetze
Die Ziele des Anlegerschutzes umfassen neben der Schaffung von Transparenz über Renditen, Risiken und Kosten einer Kapital-/Wertpapieranlage den Schutz vor betrügerischen und unseriösen Angeboten sowie die Erhaltung des Wertes der Anlagen.
Beim Anlegerschutz geht es nicht darum sicherzustellen, dass Anleger mit einem bestimmten Finanzprodukt einen gewünschten Ertrag erzielen. Das Risiko der Kapitalanlage ist vom Anleger zu tragen. Das Hauptziel des Anlegerschutzes ist die Sicherstellung von Mindeststandards mit Blick auf die so wichtigen Aspekte Transparenz und Betrugs-Schutz. In Folge der Finanzkrise war der Gesetzgeber aufgerufen, neue Regelungen zum Anlegerschutz zu schaffen. Kritiker sehen Mindeststandards in vielen Bereichen als hinreichend gegeben an. Sie warnen im Einzelfall sogar vor einer Überregulierung.
Seit dem 1. Juli 2011 wird der Schutz der Anleger im „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionstätigkeit des Kapitalmarktes“ geregelt. Die Installierung dieses Gesetzes hat zu inhaltlichen Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und im Investmentgesetz (InvG) geführt.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen jedem Verbraucher bei einer Anlageberatung ein Produktinformationsblatt aushändigen, falls für ein Produkt eine konkrete Kaufempfehlung ausgesprochen wird. Werden Verkaufs- oder Halteempfehlungen ausgesprochen, besteht die Verpflichtung hingegen nicht.
Das Info-Blatt muss werbefrei und für potentielle Anleger leicht verständlich sein. Vielfach kommt es hierbei zu einem Vergleich der Infoschreiben mit den Beipackzettel bei Medikamenten. Auf maximal drei DIN A4 Seiten sollen Anlegern die für Anlageentscheidungen relevanten Entscheidungskriterien wie Rendite, Risiko und Kosten aufgezeigt werden. Mit diesen Angaben können Verbraucher unterschiedliche Finanzprodukte einem besseren Vergleich unterziehen. Gute Informationen sollen Anleger in die Lage versetzen, Risiken verschiedener Anlageprodukte besser abschätzen zu können.
Anlegerschutz beim Traden
Wer sich nicht auf die Entscheidungen der Bank- und Finanzberater verlassen möchte, nimmt die Geldanlage und den Vermögensaufbau selbst in die Hand. Das Portal http://www.depotvergleich.com/ hilft bei der Anlegerentscheidung mit Vergleichen, Broker-Erfahrungsberichten sowie hilfreichen Trading-Strategien.
Ein deutscher Standort hat bezogen auf den Anlegerschutz einige Vorteile. Trader profitieren an dieser Stelle von einer BaFin-Regulierung und einer staatlichen Einlagensicherung.
Der Hamburger Anbieter Varengold CFD unterliegt einer strengen staatlichen Regulierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Kein Trader muss sich sorgen um das eigene Kapital machen. Denn der Broker besitzt seit Juli 2013 eine Lizenz als Universalbank. Zudem ist er Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken. Anleger-Gelder sind bis maximal 20.000 Euro pro Traderkonto und Gläubiger abgesichert. Im Falle einer Insolvenz würden Trader unter Umständen bis zu 90 Prozent ihrer Kontoguthaben zurückerhalten.
Mit der Datenbank für Anlagerberater die Spreu vom Weizen trennen
Das Gesetz hat zur Einrichtung eines Beraterregisters geführt. In einer Datenbank werden Anlageberater, Vertriebs-Verantwortliche und speziell für Anlegerschutz Beauftragte von Banken und Sparkassen erfasst. Wer falsch berät, drohen Sanktionen wie Geldstrafen in Höhe von maximal 50.000 Euro. Wird ein Berater mit schwerwiegenden Verstößen auffällig, kann ihm die Banken- und Finanzaufsicht BaFin für zwei Jahre die Genehmigung für Anlageberatung entziehen.
Um Anleger vor Falschberatung zu schützen, sind die Vermittler von Investmentfonds und Graumarktprodukten verpflichtet, eine Sachkundeprüfung als Qualifikationsnachweis abzulegen oder eine adäquate Berufsqualifikation nachzuweisen. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist ebenso Pflicht wie der Eintrag in die öffentliche Datenbank.
Anleger sollten sich Nachweise von Vermittlern zeigen lassen, damit sie nicht an einen der zahlreichen freien unqualifizierten Berater geraten. Für freie Anlageberater sieht der Gesetzgeber diese Bestimmungen nicht vor. Bei Falschberatung können sie dennoch zur Rechenschaft gezogen werden. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht über die Risiken einer Kapitalanlage können Schadensersatzansprüche entstehen.
Geschädigte Anleger müssen Schadensersatzansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Falschberatung hängt laut das Gesetz wesentlich vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme ab. Die Kenntnis-abhängige Verjährung beträgt 3 Jahre. Wenn der Anleger Kenntnis von den Beratungsfehlern erhält, muss er binnen einer 3-jährigen Frist seinen Anspruch bei Gericht geltend machen.
Offene Immobilienfonds
Die Finanzkrise hat bei vielen offenen Immobilienfonds zu Problemen, bei einigen sogar zur vollständigen Geschäftsabwicklung geführt. Die bis dato geltende Gesetzgebung erlaubte es Anlegern, ihre Anteile an Immobilienfonds jederzeit an den Fonds zurückzugeben. Im Zuge der Krise brachte der massenhafte Abzug von Kapital die Fonds in große Schwierigkeiten.
Die neue Gesetzeslage sieht bei Neuanlagen eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren für Anteile vor. Wer seine Anteile zurückgeben will, muss Fondsgesellschaften eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung übergeben. Die Frist für eine frühestmögliche Rückgabe beträgt 12 Monate. Einige Ausnahmen gibt es dennoch. Einerseits einen kann jeder Anleger alle 6 Monate Anteile im Wert von 30.000 Euro an den Fonds zurückgeben, andererseits kann die Rücknahme bei fehlender Liquidität über einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten von der Anlagegesellschaft komplett ausgesetzt werden.
August 2014 – Bundesgerichtshof konkretisiert Anlegerschutz
Im Juni 2014 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Entscheidung zugunsten privater Anleger. Kassieren Banken bei der Anlage ihrer Kundengelder für ein bestimmtes Produkt Provisionen, muss dies den betreffenden Anlegern seit dem 1. August 2014 mitgeteilt werden. Zu Recht feierten Verbraucher- und Anlageschützer dieses Urteil als einen Schritt hin zu mehr Schutz privater Anleger bei der Bankberatung. Nur zwei Monate später macht die Präzisierung des Urteils deutlich: Anleger haben ein Recht auf einen besseren Anlegerschutz – doch eine Anlageberatung ist nicht identisch mit einer Finanzierungsberatung.
Wann die Bank transparent sein muss
Ein BGH-Urteil aus dem August 2014 (Aktenzeichen Xi ZR 247/12) befasst sich mit der Frage, wann ein Produktverkauf von der Bank die Offenlegung fordert. Es wird erläutert, dass Anleger grundsätzlich Anspruch auf Transparenz und Offenlegung von Provisionen besitzen.
Dieser entsteht bei einer ausdrücklichen Anlageberatung. Wird eine Aktie, ein Aktienfonds oder eine Anleihe erworben, ist dies der Fall; nicht so bei einer Finanzierungsberatung. Gemeint ist hier zum Beispiel der Abschluss eines Kredites zu verstehen. Bankberater empfehlen zum Abbezahlen einer Immobilienfinanzierung vielfach den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung. Denn dies lohnt sich gleichermaßen für Banken und Berater. Die Bank darf Kunden aufgrund des präzisierten BGH-Urteils die im Rahmen der Vermittlung dieser Versicherung erhaltene Provision verschweigen. Die Richter verweisen darauf, dass Provisionen für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung keine Rückvergütung nach den Grundsätzen der Anlageberatung darstellt.
Nicht nachzuvollziehbar ist, warum die Information des Verbrauchers bei Anlagegeschäften wichtiger als bei Finanzierungs-Geschäften sein soll. Dem Urteil folgend, ist Transparenz bei Abschluss einer Lebensversicherung weniger relevant als beim Kauf eines Aktienfonds.
Renditeversprechen oder der Traum vom schnellen Geld
„Verpassen Sie den Einstieg nicht – 234 % Gewinn im letzten Jahr! Investieren Sie jetzt in diese Aktie! Das Potential des Überfliegers ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft!“
Seit Jahr und Tag preisen irgendwelche Berater in den Medien verlockend klingende „Aktientipps“ wie den voranstehenden. Doch Vorsicht: Wer diesen Angeboten leichtgläubig folgt, darf sich nicht über den Kapital-Verlust wundern. Versprochen wird Anlegern viel. Dabei verfolgen die Initiatoren nur den Zweck, unerfahrenen und gutgläubigen Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Dabei schrecken sie nicht davor zurück, die Dienste so genannter Börsen-Gurus zu missbrauchen. Je prominenter der Tippgeber, desto schneller steigen oder fallen die Kurse – je nach zugrunde liegender Strategie. Die zitierten Experten werden mitunter gut für die Aktien-Empfehlungen bezahlt.
Märchen vom Millionär faszinieren Anleger
Der frühere TV-Moderator und Buchautor Markus Frick war lange Zeit einer bekanntesten deutschen Börsen-Gurus. Im Jahr 2014 hat ihn das Landgericht Frankfurt der vorsätzlichen Marktmanipulation schuldig gesprochen. Das Urteil: Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. M. Frick hatte mit 14 Jahren erstmals Aktien gekauft. Im Alter von 26 Jahren verbuchte er die erste Million auf dem Konto. Der frühere Bäckermeister aus Sinsheim hat mit seiner Geschichte viele Anleger fasziniert. Wenn er so erfolgreich sein kann, wollen es andere auch sein. Sein Publikum unterhielt er im Privatsender N24 mit der „Make money – Die Markus Frick Show“. Sein Börsenbrief „Deutscher Aktiendienst“ erreichte mit seinen Ratschlägen über 3.000 Abonnenten.
Als Buchautor von „So macht Geld glücklich“ und „Ich mach Sie reich!“ beschrieb er den Weg zum schnellen, einfachen Reichtum. So war es die logische Folge, dass viele Anleger dem gefeierten „Börsenguru“ nacheifern wollten. Eine Vielzahl gutgläubiger Anleger beklagt den Verlust ihres Ersparten, der Börsen-Guru verliert für einige Zeit seine Freiheit.
Wer hilft bei Ärger mit der Bank?
Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten. Anleger können sich kostenlos Rat beim für die Bank zuständigen Bankobmann holen. Bei schweren Verstößen ist die BaFin für Verbraucher die beste Anlaufstelle. Für Mitglieder bestimmter Vereine, die sich speziell um Anlegerschutz kümmern, gibt es rechtliche Beratung durch Spezialisten.
Verbraucherzentralen helfen Bankkunden und potenziellen Anlegern, wenn es Ärger mit der Bank gibt oder Beratungsbedarf zu Geldanlagen und Versicherungen besteht. Sie engagieren sich seit Jahren für den Anlegerschutz, indem sie Ratschläge zur Finanzsituation geben. Als gemeinnützige Organisation müssen die Mitarbeiter nicht unbedingt die selben Qualifikationsnachweise wie Gewerbetreibende erbringen. Ratsuchende können dennoch davon ausgehen, dass sie gut informiert werden. Die Honorare für Beratungsangebote liegen meist unter den Gebühren privater Wettbewerber.
Dazu gehören vor allem unabhängige Finanzberater, die sich in Organisationen und Verbänden zusammengeschlossen haben. Bekannt ist unter anderem der Verbund deutscher Honorarberater (VDH), der Berufsverband deutscher Honorarberater (BVDH) oder der Finanzplaner Deutschland Bundesverband. Die Quirin Bank führt ausschließlich Honorarberatungen durch. Online-Banken wie Comdirect und Cortal Consors bieten die Anlageberatung ebenfalls auf Honorar-Basis an.
Im Verband deutscher Versicherungsmakler (VDVM) und dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) haben sich viele auf Provisionsebene tätige Makler organisiert. Obwohl diese meist im Auftrag bestimmter Anbieter agieren, ist die Mitgliedschaft in einem der Verbände und die Verpflichtung zur Einhaltung von Mindeststandards eine gewisse Gewähr für eine seriöse Beratung.
Ein namhafter Verein, der sich dem Anlegerschutz widmet, ist die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW). Dem 1947 gegründeten Verein zum Schutz privater Kapitalanleger gehören mittlerweile rund 25.000 Mitglieder an. Mitglieder des Vereins erhalten durch DSW-Juristen kostenlose außergerichtliche Rechtsberatung rund um das Aktien- und Bankenrecht.
Die Erstberatung ist stets kostenfrei. Für komplexere Fälle und Rechtsberatungen wie Beratung bei Vermögensverwaltungsverträgen, Überprüfung von Börsentermingeschäften oder die Prüfung von Prospekthaftungsansprüchen wird eine Aufwandspauschale verlangt.
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