Kunden der Herner Stadtwerke können jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln, müssen dabei aber ggf. Kündigungsfristen und Mindestvertragslaufzeiten berücksichtigen. Welche Fristen gelten, hängt vom aktuellen Tarif und dem Anlass der Kündigung ab.
Wird ein Versorgungsvertrag aufgrund eines Umzugs aus dem Netzgebiet heraus gekündigt sind die Kündigungsfristen kurz (in der Regel maximale zwei Wochen), da es sich hierbei um eine außerordentliche Kündigung handelt. Die SW Herne beliefern keine Kunden außerhalb ihres Netzgebietes. Auch die Kündigungsfrist für Tarife der Grundversorgung beläuft sich – gemäß der gesetzlichen Bestimmungen – auf zwei Wochen.
Wurde eine Mindestlaufzeit mit Preisgarantie vereinbart, sind beide Seiten bis zum Ende der Vertragslaufzeit daran gebunden – eine Ausnahme bildet lediglich das Sonderkündigungsrecht infolge eines Umzugs aus dem Liefergebiet heraus. Bei Sondertarifen mit festgelegter Mindestlaufzeit ohne Preisgarantie besteht dagegen ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versorger die Preise erhöht. Die Kündigung muss dann relativ kurz nach der Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgesprochen werden.
Ein erheblicher Teil der Vertragskündigungen resultiert aus dem Versuch, durch den Wechsel zu einem anderen Anbieter die laufenden Kosten zu verringern. In diesem Fall muss eine ordentliche Kündigung erfolgen, deren Fristen sich aus den Vertragsvereinbarungen ergeben. Eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist nicht möglich. Wird der neue Versorger vorher mit der Kündigung bei den Stadtwerken Herne beauftragt, wird die Kündigung erst nach dem Ende der Mindestlaufzeit wirksam.
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