Schulden können auf viele verschiedene Weisen entstehen. Viele Schuldner kommen sogar unverschuldet in eine Situation, in der sie nur noch mit Mühe ihre Rechnungen bezahlen können. Manchmal gelingt nicht einmal mehr das. Dann kann es passieren, dass einzelne Gläubiger eine Kontopfändung beantragen. Da eine Kontopfändung aber schlimme Folgen im Alltag haben kann, hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto eingeführt. Jedes bestehende Postbank Girokonto einer einzelnen Privatperson kann in ein Postbank Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Ein Pfändungsschutzkonto ist immer dann sinnvoll, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist. Wenn plötzlich das Konto durch eine Pfändung leer ist, kann dies dazu führen, dass der Kontoinhaber nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Da dies fast zwangsläufig zu einem weiteren sozialen Abstieg führen würde, hat der Gesetzgeber mit dem P-Konto dafür gesorgt, dass eine Pfändung nur in begrenztem Umfang möglich ist. Entscheidend ist aber, dass das Pfändungsschutzkonto rechtzeitig eingerichtet wird.
Nur Einzelpersonen, die bereits ein Postbank Girokonto besitzen, können eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Gemeinschaftskonten können nicht zu P-Konten gemacht werden. Allerdings ist es nicht sinnvoll, ein Pfändungsschutzkonto prophylaktisch einzurichten, denn es gibt einige Einschränkungen im Vergleich mit einem normalen Girokonto. Das P-Konto wird auf Guthabenbasis ohne Postbank Dispokredit geführt. Zudem gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein normales Girokonto. Der Antrag auf Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird auf der Homepage der Postbank zum Download angeboten.
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