Endkunden können ihren Versorgungsvertrag bei MITGAS kündigen, wenn der Versorger den Preis erhöht oder ein Umzug aus dem Versorgungsgebiet heraus erfolgt. Zudem sind ordentliche Kündigungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen und Beachtung von Mindestvertragslaufzeiten möglich.
Verbrauchern steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn ein Energieversorger die Preise anhebt. Das gilt auch bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit. In der Regel wird der Versorger die Preiserhöhung schriftlich ankündigen und eine Frist für Widersprüche dagegen einräumen. Lassen Kunden diese Frist ohne Widerspruch verstreichen, gilt die Preiserhöhung als gebilligt – das Kündigungsrecht erlischt dann wieder.
Auch im Fall eines Umzugs aus dem Versorgungsgebiet heraus besteht ein Sonderkündigungsrecht, das allerdings meistens durch den Versorger wahrgenommen wird: Kann dieser an der neuen Adresse die Leistung nicht erbringen, wird er den Vertrag kündigen. Das Sonderkündigungsrecht kann z. B. Rahmen der Abmeldung ausgeübt werden, wenn dem Versorger dabei unmissverständlich mitgeteilt wird dass ein weiterer Bezug der Lieferungen nicht möglich ist.
Neben Sonderkündigungsrechten gibt es ordentliche Kündigungsrechte. Tarife der Grundversorgung können durch Verbraucher mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit gekündigt werden. Sondertarife – das sind in der Regel alle Tarife mit Preisgarantie, Neukundenbonus, Ökostrom etc. - können nur nach Maßgabe der vereinbarten Kündigungsfristen und Mindestvertragslaufzeiten ordentlich gekündigt werden.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Versorger übernimmt dieser zumeist die Kündigung des bestehenden Vertrages. Wird ein Sonderkündigungsrecht nach einer Preiserhöhung ausgeübt ist darauf zu achten, dass die eingeräumte Widerspruchsfrist eingehalten wird.
Die Regelungen für Kündigungen unterscheiden sich bei MITGAS nicht wesentlich von denen der Konkurrenz: Entweder gelten gesetzliche oder vertragliche Grundlagen. Letztere sind den AGB tagesaktuell und bezogen auf jeden einzelnen Tarif zu entnehmen.
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