Sollte man den Vertrag mit ESWE einmal kündigen wollen, gilt es, einiges zu beachten, egal, ob es sich dabei um die Strom- oder Gasversorgung handelt. Dabei gibt es bei ESWE grundsätzlich keine Mindestvertragslaufzeit, sodass man nicht darauf achten muss, nach beispielsweise einem Jahr fristgerecht zu kündigen. Grundsätzlich ist es bei den Fristen egal, ob man bei ESWE Strom kündigen will oder sich gegen eine weitere Gasversorgung entscheidet.
Den Vertrag bei ESWE zu kündigen, ist denkbar einfach. Dafür braucht man lediglich ein Kündigungsschreiben aufzusetzen und den jeweiligen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Diese Frist gilt sowohl für die Strom- als auch für die Gasversorgung. Lediglich als Neukunde ist zu bedenken, dass der Neukundenbonus entfällt, wenn man weniger als zwölf Monate Kunde war. Wenn man ESWE Strom kündigen will, weil man umzieht, ist hier auch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Umzugstermin zu beachten, da mit dem Umzug nicht automatisch der Vertrag endet.
Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht, besteht auch das außerordentliche, von dem man bei Preisanpassungen Gebrauch machen kann. So kann man ESWE Strom kündigen und dies zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung geltend machen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird auch hingewiesen, wenn man die Preisänderungsmitteilung erhält. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht besteht ebenso, wenn der Vertrag in anderen Punkten angepasst wird oder es zu wesentlichen Vertragsänderungen kommt.
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