Welche Regelungen für eine Kündigung von Versorgungsverträgen der Thüringer Energie AG gelten richtet sich nach dem Anlass der Kündigung und den vertraglich getroffenen Vereinbarungen zu Kündigungsfrist und Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung kann durch den Endkunden und einen damit beauftragten Versorger ausgesprochen werden.
Für Verträge mit der Thüringer Energie gilt wie für alle Versorgungsverträge die Unterscheidung zwischen ordentlicher Kündigung und Sonderkündigungsrecht. Eine ordentliche Kündigung kann bei Grundversorgungstarifen jederzeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Bei Sondertarifen – das sind u.a. solche, die mit einer anfänglichen Preisgarantie und / oder einem Bonus gleich welcher Art verbunden waren oder sind – richten sich die Kündigungsfristen nach der vertraglichen Vereinbarung. Üblich sind z. B. Fristen von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats.
Eine außerordentliche Kündigung durch Verbraucher ist möglich, wenn ein Umzug aus dem Versorgungsgebiet heraus erfolgt. Kann der Versorger die neue Adresse nicht beliefern, lässt sich auch der Vertrag nicht fortsetzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bei einer Preiserhöhung durch den Versorger – und zwar auch dann, wenn es sich um einen Vertrag mit Mindestlaufzeit handelt.
Versorger unterrichten ihre Kunden in der Regel über eine geplante Preiserhöhung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und räumen eine Frist zum Widerspruch ein. Das gilt auch für die Thüringer Energie. Details zu den Fristen bestimmen sich nach den AGB des jeweiligen Tarifs. Die Kündigung im Fall eines Umzugs kann online oder telefonisch mitgeteilt werden und erfordert zur Erstellung der Schlussabrechnung die Übermittlung des letzten Zählerstandes.
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