Selbstanzeige beim Rechtsanwalt

Hinter einer Selbstanzeige verbirgt sich ein persönlicher Strafaufhebungsgrund im Steuerstrafrecht. Straffrei gehen Menschen aus, die der Finanzbehörde zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten Auskunft erteilen. Diese Straffreiheit gilt bei versuchter Steuerhinterziehung sowie vollendeten Delikten. Sie tritt ein, wenn die Täter die hinterzogenen Steuern innerhalb einer festgelegten Frist entrichten. Die Selbstanzeige beim Rechtsanwalt hilft den Betroffenen, alle Vorgaben für den Prozess ordnungsgemäß zu erfüllen. Ein erfahrener Fachanwalt berät sie zu dem Vorgehen ausführlich und gibt hilfreiche Tipps. Obgleich diese Art der Anzeige vor Freiheitsstrafen schützt, entbindet sie die betreffenden Personen nicht von der zu zahlenden Steuerlast oder einer Strafzahlung.

Selbstanzeige und Steuerstrafrecht: die wichtigsten Informationen

Die beiden Komponenten „Selbstanzeige und Steuerstrafrecht“ hängen eng miteinander zusammen. Bei der Selbstanzeige handelt es sich um einen Grund für die Strafaufhebung bei versuchter oder vollzogener Steuerhinterziehung. Erstatten die Betroffenen wirksam Anzeige gegen sich, besteht trotz der begangenen Straftat keine Möglichkeit, sie zur Rechenschaft zu ziehen. Das bestimmt die Abgabenordnung gemäß Paragraf 371.

Der relevanteste Grund für die strafbefreiende Selbstanzeige besteht im Erschließen von Steuereinnahmequellen. Von diesen besitzt der Staat bis zur Anzeige keine Kenntnis. Folglich versucht er, Täter zu animieren, diese Quellen offenzulegen. Dennoch ist die Selbstanzeige gesellschaftlich und politisch umstritten.

Im allgemeinen Strafrecht findet der Begriff „Selbstanzeige“ keine Verwendung. Zeigen sich Personen wegen eines Delikts abseits der Steuerhinterziehung selbst an, erwartet sie Strafmilderung aufgrund tätiger Reue.

In Deutschland existieren ähnliche Regelungen wie bei der steuerlichen Selbstanzeige bei:

  • Geldwäsche,
  • Sozialversicherungsbetrug und
  • Subventionsbetrug.

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Welche Anlässe existieren für die Selbstanzeige beim Rechtsanwalt?

Vorrangig die erhöhte Gefahr der Entdeckung bildet den Anstoß für die steuerliche Selbstanzeige. Der Fall tritt ein, wenn bei Selbstständigen oder Betrieben eine angekündigte Betriebsprüfung im Raum steht. Alternativ zeigen sich Menschen, die Steuern hinterziehen, selbst an, wenn gefährliche Mitwisser existieren.

Weiß beispielsweise die Gattin vom Steuerbetrug und es herrscht Streit, besteht die Gefahr, dass sie den Täter verrät. Um dem zuvorzukommen, entscheiden sich Betroffene für die Selbstanzeige. Durch innovative Technologien und weitreichende Auskunft- und Informationspflichten verdichtet sich das Fahndungsnetz der Behörden. Dazu kommt das aufgeweichte Bankgeheimnis, das zu einem steigenden Entdeckungsrisiko führt.

Überführt das Finanzamt oder der Steuerprüfer einen Steuerhinterzieher, drohen empfindliche Geldstrafen. Unter Umständen finden sich Betroffene aufgrund der nicht gezahlten Steuerlast schnell hinter Gittern wieder. Diesem Schicksal entgehen sie, wenn sie Anzeige gegen sich selbst erstatten.

Welche Voraussetzungen bestehen für die steuerliche Selbstanzeige?

Eine wirksame Selbstanzeige und die damit verbundene Strafaufhebung setzt voraus, dass die Täter ihre Handlung korrigieren. Das gelingt beispielsweise, indem sie unvollständige Angaben berichtigen oder ergänzen. Zusätzlich verpflichten sie sich, die hinterzogenen Steuern zu entrichten.

Im Jahr 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Täter keine Straffreiheit erhalten, wenn sie vor den Finanzbehörden nicht alle Auslandskonten aufdecken. Legen die Betroffenen ihre finanzielle Situation nicht vollständig offen, riskieren sie enorme Geldstrafen oder Haft. Gleiches geschieht, wenn sie die Selbstanzeige nicht korrekt einreichen.

Um eine Strafe aufgrund von Formfehlern zu vermeiden, sollten sich die betroffenen Personen für eine Selbstanzeige an einen Rechtsanwalt wenden.

Alle Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige fasst Paragraf 371 AO zusammen:

  • die Berichtigungserklärung,
  • die fristgerechte Nachzahlung sowie
  • das Nichteingreifen eines Sperrgrunds.

Die Selbstanzeige wirkt ebenfalls, wenn eine andere Bezeichnung für sie existiert. Beispielsweise bezeichnet der Steuerpflichtige sie als „Berichtigung eines nicht vorsätzlich begangenen Fehlers“.

INFO: Zu bedenken ist, dass die Selbstanzeige ausschließlich die Steuerstraftat betrifft. Teilweise gehen mit der Steuerhinterziehung weitere Straftatbestände einher. Diese reichen von der Urkundenfälschung bis zur Untreue. Auf die Ahndung dieser Straftaten oder andere Ordnungswidrigkeiten nimmt die Selbstanzeige keinen Einfluss.

Wie sieht die strafbefreiende Selbstanzeige vom Anwalt aus und was bringt sie?

Durch die Selbstanzeige entgegen Steuerhinterzieher einer Strafe. Das geschieht, sofern die Anzeige alle gesetzlichen Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben erfüllt. Beim Erstellen und der Abgabe der steuerlichen Selbstanzeige existiert eine Reihe von Fehlerquellen und Risiken. Unter Umständen führen sie zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.

Dennoch verwertet das Finanzamt die durch die Anzeige erlangten Erkenntnisse. In der Folge droht den Betroffenen ein Steuerstrafverfahren. Bei diesem besteht keine Chance, der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen.

Stammt die strafbefreiende Selbstanzeige vom Anwalt, entspricht sie den rechtlichen Kriterien. Zusätzlich berät der Advokat die Steuerpflichtigen, wann sich diese Art der Anzeige lohnt. Im weiteren Verfahren vertritt er die Täter gegenüber der Steuerfahndung und dem Finanzamt.

Wie ist das Vorgehen bei der Selbstanzeige wegen Steuerbetrug?

Wenden sich die Steuerhinterzieher mit ihrer Selbstanzeige an einen erfahrenen Rechtsanwalt, zeigt sich das Vorgehen unabhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern. Zunächst profitieren die Klienten von einer umfassenden Beratung. Der Anwalt zeigt ihnen alle Möglichkeiten bei einer steuerbefreienden Selbstanzeige auf.

Zu dem Zweck analysiert er ihre individuelle Situation und unterbreitet konkrete Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise. Bei Selbstanzeigen existiert in der Mehrzahl der Fälle eine Eilbedürftigkeit, die seriöse Advokaten berücksichtigen. Dementsprechend erhalten die Betroffenen kurzfristig Beratungstermine sowie Vorschläge für die Strategieentwicklung.

Diese folgt der Erstberatung. Bevor die Selbstanzeige infrage kommt, nimmt der Rechtsanwalt eine vertiefte Prüfung vor. Anhand dieser entwickelt er eine Strategie.

Dieser Vorgang umfasst mehrere Schritte:

  • die Ermittlung des relevanten steuerstrafrechtlichen Sachverhalts mit Berücksichtigung der Steuerarten, Veranlagungszeiträumen und Höhe der Steuerhinterziehung,
  • die steuerrechtliche Bewertung des Sachverhalts,
  • dessen strafrechtliche Bewertung,
  • Prüfung und Eingrenzung der Verjährung bei der Steuerhinterziehung.

Zusätzlich prüft der Anwalt die Ausschlussgründe bei Selbstanzeigen sowie eventuelle Nebenfolgen.

Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige

Nach der vertieften Prüfung und der Strategieentwicklung folgen die Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige. Zu dem Zweck entwirft der Anwalt die Selbstanzeige, welche die Betroffenen auf dem eigenen Briefbogen an die Finanzbehörde weitergibt. Alternativ vertritt der Rechtsanwalt sie bei der Selbstanzeige. Er reicht sie bei der zuständigen Behörde für den Täter ein.

Die Abgabe der Selbstanzeige führt teilweise zu einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. In diesem prüfen die Behörden, ob die Voraussetzungen für die Selbstanzeige gegeben sind. Ist das der Fall, stellen sie das Verfahren ein. Das geschieht im Normalfall mehrere Monate nach Abgabe der Anzeige.

Selbstanzeige nach erfolgter Steuerhinterziehung und Tatentdeckung

Für die Mehrzahl der Betroffenen ergibt die Selbstanzeige nach erfolgter Steuerhinterziehung nur Sinn, wenn sie zur Straffreiheit führt. Unter Umständen kommt sie zu spät. Der Fall tritt ein, wenn bereits eine Tatentdeckung für die Behörde vorliegt. Geschieht dies, erweist sich aus anwaltlicher Sicht die Selbstanzeige dennoch als sinnvolle Lösung. Aus Gründen der Strafzumessung dient sie als Entlastung.

Zeigen sich die Steuerpflichtigen nach entdecktem Steuerbetrug beim Anwalt selbst an, vertritt dieser sie als Strafverteidiger und Steueranwalt. In dieser Funktion erarbeitet er ein Verteidigungskonzept. Im besten Fall verhindert die Selbstanzeige auf die Weise einen öffentlichen Strafprozess.

INFO: Obgleich es auf den Einzelfall ankommt, stellen Haftfälle in Steuerhinterziehungsfällen die Ausnahme dar. Sie drohen vorrangig, wenn besondere strafschärfende Umstände vorliegen.

Die Kosten der Selbstanzeige

Stellen Steuerhinterzieher eine Selbstanzeige beim Anwalt, rechnen sie mit diversen Kosten. Sie variieren abhängig vom Einzelfall. Zunächst fließen die hinterzogenen Steuern in diese „Nacherklärungskosten“ ein.

Sie errechnen sich nach dem Individualsteuersatz und den Erträgen der Betroffenen. Bei Letzteren prüfen die Behörden, ob sie neben den Kapitalerträgen Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften erfassen müssen.

Des Weiteren spielt der Solidaritätszuschlag eine Rolle. Neben der eigentlichen Steuerlast zahlen die Steuerpflichtigen Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge. Gelten die Zuschläge für den gleichen Zeitraum wie die Hinterziehungszinsen, rechnet das Finanzamt diese an. Die Höhe der Zinsen beträgt 0,5 Prozent im Monat. Daraus ergibt sich ein Wert von sechs Prozent jährlich.

Im Regelfall rechnen die Behörden die Karenzzeit nach Paragraf 233a Abs. 2 AO an. Die ersten Zinsen fallen aus dem Grund erst ab fünfzehn Monaten vor dem Berechnungsdatum an.

INFO: Die Hinterziehungszinsen laufen bis zur Nachzahlung der Steuern weiter.

Einen weiteren Kostenfaktor stellen die Strafzinsen bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro im Jahr dar. Sie betragen nochmals fünf Prozent und gelten ausschließlich für die Jahre, in denen die Steuerverkürzung abseits der 50.000 Euro lag. Des Weiteren wirken sich die Anwaltskosten auf die Höhe der Kosten bei einer Selbstanzeige aus.

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Die gesetzliche Verschärfung der Selbstanzeige seit dem 01.01.2015

Hinterziehen Privatpersonen oder Geschäftsleute Steuern, beachten sie die gesetzliche Verschärfung der Selbstanzeige seit dem 01.01.2015. Seit diesem Zeitpunkt gilt das Prinzip „alles oder nichts“. Folglich schließt die Straffreiheit eine Teilselbstanzeige aus. Das bedeutet, die Betroffenen legen zwingend alle nicht versteuerten Einkommensquellen offen.

Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Voranmeldung der Umsatzsteuer sowie der Anmeldung der Lohnsteuer. In beiden Bereichen erlaubt die Neufassung des Paragrafen 371 Absatz 2a AO die Teilselbstanzeige. Des Weiteren folgte im Jahr 2015 eine weitere Verschärfung der Sperrgründe. Hierbei handelt es sich um Gründe, die eine strafbefreiende Selbstanzeige verhindern.

Hinterziehen die betreffenden Personen Steuern im großen Ausmaß, scheidet die Möglichkeit der gänzlichen Straffreiheit bei der Selbstanzeige aus. Dies gilt seit 2015 bereits ab einem Wert von 25.000 Euro. In dem Fall erhalten die Täter die Chance auf eine erleichterte Verfahrenseinstellung nach Paragraf 398a AO. Diese geht mit hohen Kosten einher.


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